Ausländergrunderwerb (Wien)

Ausländer benötigen für den Eigentumserwerb an Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) in Wien eine Genehmigung (durch die MA 35). Ohne diese Genehmigung kommt das Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) nicht zustande.

Ausländer:

  • Als Ausländerinnen und Ausländer gelten Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft (oder eine EU-Staatsbürgerschaft) besitzen.
  • Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben und jene juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften, die ihren Sitz im Inland haben, an denen Ausländerinnen und Ausländer überwiegend beteiligt sind – entweder ist die Mehrheitsgesellschafterin bzw. der Mehrheitsgesellschafter ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger oder die mehrheitlich beteiligte Firma hat ihren Sitz im Ausland – sind ebenfalls betroffen.
  • Betroffen sind auch Vereine mit Sitz im Inland, deren stimmberechtigte Mitglieder oder Leitungsorgane überwiegend Ausländerinnen oder Ausländer sind.

Soziales, volkswirtschaftliches oder kulturelles Interesse:

Soziales Interesse liegt vor allem dann vor, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses der antragstellenden Person dienen soll. Aufgrund dieses Interesses kann nur der Erwerb einer einzigen Wohnung (bzw. eines einzigen Hauses) genehmigt werden. Eine weitere, zwingende Voraussetzung für die Genehmigung ist die Freiheit von Vorstrafen des Antragstellers.

Volkswirtschaftliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn das Erwerbsobjekt der Ansiedelung oder Erweiterung eines Betriebes dienen oder durch den Erwerb ein bestehender Betrieb erhalten werden soll. In Betracht kommt auch der Kauf einer Wohnung oder eines Hauses im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit als Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, gewerblicher Bauträger). Bei gewerblich tätigen Erwerbern ist jedenfalls der Nachweis der entsprechenden Gewerbeberechtigung erforderlich.

Kulturelles Interesse besteht, wenn beispielsweise eine ausländische Wissenschafterin oder ein ausländischer Wissenschafter sich in Österreich niederlassen will, um wissenschaftlich und lehrend tätig zu sein. Als Nachweis dafür sind schriftliche Stellungnahmen von Institutionen wie Universitäten, Kulturinstitutionen, Bundesministerien heranzuziehen und dem Antrag beizulegen.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht (Negativbestätigung):

Folgende Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten eine Negativbestätigung darüber, dass sie aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen von der Genehmigungspflicht des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes ausgenommen sind:

  • Begünstigte durch staatsvertragliche Verpflichtungen: Beschäftigte folgender Institutionen: UNO, CTBTO, ICMPD, UNIDO, OSZE, Joint Vienna Institute, OPEC Fonds, WASSENAAR ARRANGEMENTS, Europäische Patentorganisation, IAEO/IAEA. Für Ehegattinnen und Ehegatten gelten diese Sonderregelungen nicht.
  • Einzige Ausnahme sind Beschäftigte bei der CTBTO
  • Sonstige: Iranische Staatsbürger, die nicht unselbstständig erwerbstätig sind sowie schweizerische juristische Personen

Antragstellung:

Diese erfolgt im elektronischen Wege durch unsere Kanzlei. Benötigt werden folgende Dokumente und Daten:

bei Privatpersonen:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (i.d.R. Reisepass)
  • Aufenthaltstitel (i.d.R. Ausweis im Scheckkartenformat)
  • Name (Firma) und Anschrift des Arbeitgebers

bei Unternehmen bzw. Gesellschaften:

  • Firmenbuchnummer
  • Nachweis der Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein)
  • Nachweise der Staatsangehörigkeiten der (Mehrheits-) Gesellschafter (i.d.R. Reisepässe)

bei Geltendmachung eines kulturellen Interesses:

  • schriftliche Stellungnahmen von Institutionen wie Universitäten, Kulturinstitutionen, Bundesministerien

bei Ausnahmen von der Genehmigungspflicht (Negativbestätigung):

  • Angestellte Internationaler Organisationen brauchen eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Personalbüros im Original

Entfall der Antragstellung

  • Wenn Ehegattinnen und Ehegatten als gemeinsame Erwerberinnen oder Erwerber auftreten und eine/einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
  • Auf den Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG 2002) und eine Partnerin oder ein Partner der Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
  • Wenn die Einräumung eines Superädifikates (bewegliches Gut) nur gerichtlich hinterlegt wird
  • Bei Rechtsgeschäften von Todes wegen (Eigentumserwerb aufgrund eines Testamentes oder einer Einantwortungsurkunde)
  • Natürliche und juristische Personen der EWR-Mitgliedsstaaten
  • Schweizerische natürliche Personen
  • Für Ehegattinnen und Ehegatten einer Person mit EU- oder EWRStaatsbürgerschaft gelten in den meisten Fällen ebenfalls diese Sonderregelungen, wenn das Rechtsgeschäft gemeinsam abgeschlossen wurde.